Gesamtarbeitsvertrag
Am 1. Januar 2012 hat der Schweizer Bundesrat einen neuen Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih verabschiedet. Ziel dieses Vertrags ist die Festlegung von Mindestlöhnen und Sozialleistungen für Temporärangestellte in der Schweiz.
Mindestlohn
Wenn der Einsatz unter einen anderen Gesamtarbeitsvertrag fällt, gelten die Mindestsätze dieses anderen Vertrags. Für alle anderen Einsätze hängt der Mindestlohn vom Ausbildungsniveau sowie dem Ausübungsort des Einsatzes ab. Die Verpflichtungen hinsichtlich der Mindestlöhne gelten nicht für Einsatzbetriebe, die in den folgenden Branchen aktiv sind: Chemie und Pharmazie, Maschinenbau, Grafik, Uhrmacherei, Lebensmittel und Genussmittel, öffentliche Verkehrsbetriebe.
Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage
Wenn der Einsatz unter einen anderen Gesamtarbeitsvertrag fällt, gelten die Vorgaben dieses anderen Vertrags. Alle anderen Einsätze: Arbeitszeit: 42 Std./Woche (Entlohnung für 43. bis 45. Std. 100 %, 46. bis 50. Std. 125 % und 150 % an Sonntagen). Urlaub 8,33 % (20–50 Jahre) oder 10,6 % (unter 20 und ab 50 Jahre). Feiertage: keine Entschädigung während der ersten 13 Wochen, dann 3,2 %.
Weiterbildung
Es werden 0,7 % des Gehalts des Temporärmitarbeiters für dessen berufliche Weiterbildung einbehalten. Um Anrecht auf berufliche Weiterbildung zu haben, müssen folgende Bedingungen erfüllt werden: Sie haben in einem Zeitraum von 12 Monaten mindestens 352 / 528 / 704 Stunden temporär gearbeitet. Der ausgewählte Kurs findet an einem Bildungsinstitut statt, das im Bildungsverzeichnis von temptraining aufgeführt ist. Zusätzliche Informationen erhalten Sie von tempservice. Beiträge 2. Säule (BVG): Obligatorisch für alle Personen mit unterhaltsberechtigten Kindern. Weitere Informationen? Zusätzliche Informationen zu all diesen Punkten finden Sie auf der Website von tempservice.